Es gibt vier verschiedene Arten von Depotüberträgen, die steuerlich unterschiedlich zu betrachten sind:
1. Depotübertrag auf ein eigenes Depot (ohne Gläubigerwechsel): Wertpapiere werden von dem Einzeldepot eines Depotinhabers auf ein anderes Einzeldepot des gleichen Depotinhabers übertragen. Hierbei handelt es sich um Überträge zwischen zwei Einzeldepots eines Depotinhabers oder um zwei Gemeinschaftsdepots mit identischen Depotinhabern. Diese Depotüberträge werden steuerneutral behandelt. Die Anschaffungsdaten (z.B. Kaufkurse) der Wertpapiere werden – insofern vorhanden – übertragen.
2. Depotübertrag auf ein Drittdepot aufgrund Erbschaft (mit Gläubigerwechsel – unentgeltlich):
Sie erhalten Wertpapiere aus einer Erbschaft. Beim Übertrag vom Depot des Erblassers (Verstorbener) zugunsten Ihres Depots kreuzen Sie im Übertragungsformular an, dass es sich um einen Depotübertrag auf ein Drittdepot aufgrund einer Erbschaft (mit Gläubigerwechsel – unentgeltlich) handelt. Die Anschaffungsdaten werden übertragen, insofern vorhanden. Von Seiten der beteiligten Banken erfolgt auf Bankenebene keine steuerliche Betrachtung des Vorgangs. Bitte denken Sie daran, sich für die steuerliche Berücksichtigung im Rahmen Ihrer persönlichen Steuerpflicht den Rat eines Steuerexperten einzuholen.
3. Depotübertrag zwischen Eheleuten oder aufgrund Schenkung (mit Gläubigerwechsel – unentgeltlich): Wertpapiere werden vom Einzeldepot eines Ehegatten auf das Einzeldepot des anderen Ehegatten oder vom Einzeldepot eines Ehegatten auf das Gemeinschaftsdepot der Eheleute (oder umgekehrt) übertragen. Diese Art des Übertrags gilt jeweils als unentgeltlicher Übertrag. Diese Überträge – wie auch als Schenkungen gekennzeichnete Überträge – werden steuerlich entsprechend Punkt 2 behandelt. Das abgebende Institut meldet den Übertrag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.
4. Sonstiger Depotübertrag auf ein Drittdepot (mit Gläubigerwechsel – entgeltlich): Alle sonstigen Depotüberträge, die nicht gemäß Punkt 1-3 gekennzeichnet sind, gelten laut Gesetzgeber als entgeltliche Überträge. Diese Überträge sind wie eine Veräußerung der Wertpapiere zu behandeln (= fiktive Veräußerung). Hier wird der letzte verfügbare Kurs des Wertpapiers (i.d.R. vom Vortag) vor der Ausbuchung herangezogen und der fiktive Verkaufserlös berechnet.
Diesem fiktiven Erlös werden die Anschaffungsdaten der Wertpapiere gegenübergestellt. Aus der Differenz dieser beiden Werte (Verkaufserlös/Anschaffungsdaten) ergibt sich die steuerliche Betrachtung. Der Berechnung des fiktiven Veräußerungserlöses liegt der Börsenkurs zugrunde, der am Vortag der Ausbuchung gestellt wurde. Auf diesen fiktiven Erlös erfolgt die steuerliche Betrachtung unter Berücksichtigung der Anschaffungsdaten seitens des abgebenden Kreditinstituts. Fehlen diese Anschaffungsdaten, wird der fiktive Erlös einer Pauschalversteuerung von 30% unterworfen. Beim Empfängerdepot werden die übertragenen Wertpapiere als steuerpflichtiger Neubestand eingebucht – unabhängig davon, ob es sich ursprünglich um einen sogenannten steuerlichen Alt- oder Neubestand gehandelt hat.