Quellensteuer
Wer nicht nur in heimische, sondern auch in ausländische Aktien investiert, diversifiziert sein Portfolio. Das ergibt Sinn. Allerdings bringt das Halten ausländischer Wertpapiere auch steuerliche Eigenheiten mit sich. Besonders die sogenannte Quellensteuer auf Dividendenzahlungen stellt viele Anleger vor Herausforderungen. Die Quellensteuer ist eine Steuer, die vom Staat des ansässigen Unternehmens erhoben wird, sobald eine Dividende an Aktionäre im Ausland ausgeschüttet wird. Das heißt: Bevor die Dividende auf dem Depotkonto der Anleger landet, behält das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, einen bestimmten Prozentsatz direkt ein. Jedes Land legt die Höhe der Quellensteuer auf Dividenden nach eigenem Recht fest. Häufig bewegen sich die Sätze zwischen 15 und 35 Prozent.
Problem der Doppelbesteuerung
Nun kann eine Doppelbesteuerung auftreten, wenn sowohl im Quellenstaat (dem Land des Sitzes der Aktiengesellschaft) als auch im Wohnsitzland des Anlegers Steuern auf dieselben Einkünfte erhoben werden. Für deutsche Anleger bedeutet das zum Beispiel, dass sie auf eine in den USA ausgeschüttete Dividende zunächst in den USA die Quellensteuer zahlen und anschließend in Deutschland die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abführen müssen.
So funktioniert die Anrechnung der Quellensteuer
Damit Anleger nicht sowohl im Quellenstaat als auch im Heimatland auf die gleiche Dividende Steuern zahlen müssen, existieren zwischen vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Diese regeln, zu welchem Anteil der Quellenstaat Steuern erheben darf und wie viel im Heimatstaat angerechnet oder zurückgefordert werden kann. In Deutschland kann die ausländische Quellensteuer grundsätzlich auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden, jedoch nur bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent. Die deutsche Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt derzeit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Das bedeutet: Wenn beispielsweise auf US-Dividenden 15 Prozent Quellensteuer einbehalten wurden, reduziert sich die in Deutschland fällige Steuer entsprechend. Dazu ein Beispiel: Ein deutscher Anleger erhält von einem US-Unternehmen eine Dividende von umgerechnet 100 Euro. Die USA behalten 15 Prozent (15 Euro) Quellensteuer ein. In Deutschland wird die Abgeltungssteuer auf den Bruttobetrag (100 Euro) berechnet, macht also 25 Euro (ohne Berücksichtigung von Soli und Kirchensteuer). Von dieser Steuer werden die 15 Euro US-Quellensteuer angerechnet. Es verbleiben 10 Euro deutsche Steuer (ohne Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer).
Rückerstattung von überhöhten Belastungen
Wurde im Quellenstaat mehr als der im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte Maximalsatz einbehalten, können Anleger die Differenz im Ausland zurückfordern. Hierzu ist meist ein Antrag beim ausländischen Finanzamt oder einer zuständigen Behörde notwendig. Die erforderlichen Formulare und Nachweise variieren je nach Land und sind teilweise komplex. Auch hier ein Beispiel: Auf Dividendenausschüttungen von Schweizer Aktien wird eine Quellensteuer von 35 Prozent erhoben. Über das Doppelbesteuerungsabkommen kann nur ein Teil, nämlich 15 Prozent angerechnet werden. Die restlichen 20 Prozent können Anleger beim Schweizer Fiskus zurückfordern.
In manchen Ländern (z. B. Frankreich oder Kanada) besteht die Möglichkeit, bereits im Vorfeld eine Reduzierung des Quellensteuersatzes zu beantragen. Dazu muss die Depotbank vor der Dividendenausschüttung bestimmte Formulare und Nachweise einreichen, sodass direkt ein niedriger Steuersatz angewandt wird.
GENO Broker hilft
Wie beschrieben ist das Thema Quellensteuer mit reichlich bürokratischem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, dass die eigene Depotbank über weitreichende Erfahrung mit ausländischen Quellensteuern verfügt und Unterstützung anbietet. Ein guter Grund, sich für den GENO Broker zu entscheiden. Hier kann zum Beispiel das relevante Formular für die Quellensteuerrückerstattung auf einfache Weise heruntergeladen werden.
Vollmacht Quellensteuerrückerstattung
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