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Neue Abgeltungssteuer-Regelung: Was Anleger bei Aktienverlusten jetzt wissen müssen

Am 14. Mai 2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein 113-seitiges Schreiben veröffentlicht, das sich mit spezifischen Fragen zur Abgeltungsteuer befasst. Es dient der Steuerverwaltung als Leitfaden zur Auslegung bestehender Gesetze. Besonders im Fokus der Anleger steht die Übergangsregelung, die sich auf die Verrechnung von Verlusten aus wertlos gewordenen Aktien bezieht.

Eigentlich dürfen Verluste aus wertlos gewordenen Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden - und nicht mit anderen Arten von Kapitalerträgen wie etwa Zinsen oder Dividenden (sonstiger Verlusttopf). In Randnotiz 118 des BMF-Schreibens heißt es jedoch, dass Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien aus Vereinfachungsgründen in den sonstigen Verlusttopf zu übernehmen sind, sofern die Banken ihre Systeme noch nicht auf die Regelungen des Jahressteuergesetzes 2024 umgestellt haben. Diese Erleichterung soll auch im Rahmen der Steuererklärung übergangsweise gelten.

Hintergrund bildet das Jahressteuergesetz 2024. Darin wurde die umstrittene steuerliche Sonderbehandlung von Verlusten aus Termingeschäften und wertlos gewordenen Aktien aufgehoben. Seit 2020 durften diese nur bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro verrechnet werden, ab 2021 bis maximal 20.000 Euro, und zwar ausschließlich mit Gewinnen in derselben Einkunftsart. Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Beschränkungen bei der Verlustverrechnung gestrichen, nicht nur für die Zukunft, sondern für alle noch offenen Fälle. Durch den Wegfall der steuerlichen Sonderbehandlung müssen die Kreditinstitute bis zum 1. Januar 2026 ihre IT-Systeme umstellen. Bis dies nicht geschehen ist, wird es von der Finanzverwaltung geduldet, dass die Banken aus den genannten Vereinfachungsgründen Totalverluste aus Aktien im sonstigen Verlusttopf mit sonstigen Kapitalerträgen verrechnen.

Die Randnotiz 118 ist auch deshalb interessant, weil das Bundesverfassungsgericht gerade prüft, ob es grundsätzlich verfassungskonform ist, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen. Zwar steht eine Entscheidung noch aus, doch könnte die besagte Passage im BMF-Schreiben als Indiz dafür gesehen werden, dass das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Anleger entscheidet und die auf den Verlusttopf für Aktiengeschäfte beschränkte Verrechnung von Aktienverlusten aufhebt.

 

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